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101.1 KVCCBConstC CH-BE

Art. 104 Verfassung des Kantons Bern (KV) - Grundsätze der Besteuerung

Finanzordnung
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Art. 104 Verfassung des Kantons Bern (KV) · Grundsätze der Besteuerung

Bei der Ausgestaltung der Steuern sind die Grundsätze der Allgemeinheit, der Rechtsgleichheit und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten.

Die Steuern der natürlichen Personen sind so zu bemessen, dass die wirtschaftlich Schwachen geschont werden, der Leistungswille der einzelnen erhalten bleibt und die Selbstvorsorge gefördert wird.

Die Steuern der juristischen Personen sind so zu bemessen, dass die Wettbewerbsfähigkeit gewahrt wird und die Sozialleistungen sowie die Anstrengungen zur Sicherung der Vollbeschäftigung berücksichtigt werden.

Steuerhinterziehung und Steuerbetrug sind wirksam zu ahnden.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

100 2021 273 · be (Art. 104 Abs. 1 KV)
Tax Abatement Refused Despite Current Hardship Due to Past Ability to Pay
Cited in the reasoning regarding the principle of taxation according to ability to pay (not cited in dispositive, but cited in reasoning).