101.1
KVCCBConstC
CH-BE
Art. 103 Verfassung des Kantons Bern (KV) - Steuern
Finanzordnung
Art. 103 Verfassung des Kantons Bern (KV) · Steuern
1. Der Kanton erhebt
a) eine Einkommens- und Vermögenssteuer von den natürlichen Personen,
b) eine Gewinn- und Kapitalsteuer von den juristischen Personen,
c) eine Vermögensgewinnsteuer.
2. Er erhebt zudem eine Erbschafts- und Schenkungssteuer, eine Motorfahrzeugsteuer sowie weitere Aufwand- und Verkehrssteuern nach Massgabe der Gesetzgebung.