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101.1 KVCCBConstC CH-BE

Art. 103 Verfassung des Kantons Bern (KV) - Steuern

Finanzordnung
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Art. 103 Verfassung des Kantons Bern (KV) · Steuern

1. Der Kanton erhebt

a) eine Einkommens- und Vermögenssteuer von den natürlichen Personen,

b) eine Gewinn- und Kapitalsteuer von den juristischen Personen,

c) eine Vermögensgewinnsteuer.

2. Er erhebt zudem eine Erbschafts- und Schenkungssteuer, eine Motorfahrzeugsteuer sowie weitere Aufwand- und Verkehrssteuern nach Massgabe der Gesetzgebung.

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