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101.1 KVCCBConstC CH-BE

Art. 102 Verfassung des Kantons Bern (KV) - Beschaffung von Mitteln

Finanzordnung
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Art. 102 Verfassung des Kantons Bern (KV) · Beschaffung von Mitteln

1. Der Kanton beschafft sich seine Mittel insbesondere

a. durch die Erhebung von Steuern und anderen Abgaben,

b. aus den Erträgnissen seines Vermögens,

c. aus Leistungen des Bundes und Dritter,

d. durch die Aufnahme von Darlehen und Anleihen.

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