101.1
KVCCBConstC
CH-BE
Art. 102 Verfassung des Kantons Bern (KV) - Beschaffung von Mitteln
Finanzordnung
Art. 102 Verfassung des Kantons Bern (KV) · Beschaffung von Mitteln
1. Der Kanton beschafft sich seine Mittel insbesondere
a. durch die Erhebung von Steuern und anderen Abgaben,
b. aus den Erträgnissen seines Vermögens,
c. aus Leistungen des Bundes und Dritter,
d. durch die Aufnahme von Darlehen und Anleihen.