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101.1 KVCCBConstC CH-BE

Art. 101 Verfassung des Kantons Bern (KV) - Allgemeine Grundsätze

Finanzordnung
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Art. 101 Verfassung des Kantons Bern (KV) · Allgemeine Grundsätze

Der Finanzhaushalt ist sparsam, wirtschaftlich sowie konjunktur- und verursachergerecht zu führen. Er soll mittelfristig ausgeglichen sein.

Der Kanton betreibt eine umfassende Finanzplanung und stimmt sie, soweit möglich, auf die Finanzplanung des Bundes ab.

Vor der Übernahme einer neuen Aufgabe ist darzulegen, wie sie finanziert werden kann.

Alle Aufgaben sind periodisch auf ihre Notwendigkeit und Zweckmässigkeit sowie auf ihre finanziellen Auswirkungen und deren Tragbarkeit zu überprüfen.

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