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101.1 KVCCBConstC CH-BE

Art. 100 Verfassung des Kantons Bern (KV) - Verwaltungsgericht

Kantonale Behörden - Gerichte und Staatsanwaltschaft
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Art. 100 Verfassung des Kantons Bern (KV) · Verwaltungsgericht

1. Das Verwaltungsgericht beurteilt letztinstanzlich verwaltungsrechtliche Streitigkeiten, soweit das Gesetz sie nicht in die endgültige Zuständigkeit einer anderen Behörde legt.

2. Durch Gesetz können für die Beurteilung von verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten besondere richterliche Behörden eingesetzt werden.

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