101.1
KVCCBConstC
CH-BE
Art. 100 Verfassung des Kantons Bern (KV) - Verwaltungsgericht
Kantonale Behörden - Gerichte und Staatsanwaltschaft
Art. 100 Verfassung des Kantons Bern (KV) · Verwaltungsgericht
1. Das Verwaltungsgericht beurteilt letztinstanzlich verwaltungsrechtliche Streitigkeiten, soweit das Gesetz sie nicht in die endgültige Zuständigkeit einer anderen Behörde legt.
2. Durch Gesetz können für die Beurteilung von verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten besondere richterliche Behörden eingesetzt werden.