Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
956.33 CH-AR

Art. 1 Verordnung zum Bundesgesetz vom 25. März 1977 über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz) - Zuständigkeit

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (5 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 1 Verordnung zum Bundesgesetz vom 25. März 1977 über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz) · Zuständigkeit

1. Der kantonale Vollzug des Sprengstoffgesetzes obliegt der Kantonspolizei.

2. Sie kann für die Überwachung der Einrichtung und des Unterhalts von Räumlichkeiten, die der Lagerung von Sprengstoff dienen, Fachleute des Departements Bau und Volkswirtschaft beiziehen.

Zuständigkeit Art. 3 Verordnung zum Bundesgesetz vom 25. März 1977 über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →