Zuständigkeit
Gesetzestext (5 Artikel)
1. Der kantonale Vollzug des Sprengstoffgesetzes obliegt der Kantonspolizei.
2. Sie kann für die Überwachung der Einrichtung und des Unterhalts von Räumlichkeiten, die der Lagerung von Sprengstoff dienen, Fachleute des Departements Bau und Volkswirtschaft beiziehen.
1. Soweit nicht geeignete Organisationen der Wirtschaft Vorbereitungskurse für die Fachprüfung durchführen, die Fachprüfungen abnehmen und Sprengausweise abgeben, obliegen diese Aufgaben der Kantonspolizei.
1. Die Kantonspolizei legt die Gebühren im Rahmen des Bundesrechts fest (Art. 35 SprstV).
1. Gegen die Verfügungen der Kantonspolizei kann innert zwanzig Tagen beim Departement Inneres und Sicherheit rekurriert werden.
1. Diese Verordnung tritt mit der Annahme durch den Kantonsrat in Kraft. Die Genehmigung des Bundesrates bleibt vorbehalten.