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Art. 9 Verordnung zum Bundesgesetz vom 4. Oktober 1930 über die Handelsreisenden sowie über die dazugehörende Vollziehungsverordnung vom 5. Juni 1931

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Art. 9 Verordnung zum Bundesgesetz vom 4. Oktober 1930 über die Handelsreisenden sowie über die dazugehörende Vollziehungsverordnung vom 5. Juni 1931

1. Die nicht im Kanton, besonders aber die im Ausland wohnhaften Angeschuldigten haben für die mutmasslichen Bussen und Kostenbeträge Kautionen zu leisten, deren Höhe der Verwaltungspolizei bestimmt wird.

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