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Art. 7 Verordnung zum Bundesgesetz vom 4. Oktober 1930 über die Handelsreisenden sowie über die dazugehörende Vollziehungsverordnung vom 5. Juni 1931

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Art. 7 Verordnung zum Bundesgesetz vom 4. Oktober 1930 über die Handelsreisenden sowie über die dazugehörende Vollziehungsverordnung vom 5. Juni 1931

1. Den Polizeiorganen liegt wesentlich ob, darüber zu wachen

a) dass die Handelsreisenden sowie Werbepersonen im Sinne von Art. 18 der Vollziehungsverordnung mit den vorgeschriebenen Ausweiskarten versehen sind und dass die darin angebrachte Fotografie mit dem Inhaber übereinstimmt;

b) dass Handelsreisende, die im Besitze der Ausweiskarte für Grossreisende sind, sich nicht auch als Kleinreisende betätigen;

c) dass dieselben keine Waren mit sich führen, es sei denn, dass hiefür eine spezielle Bewilligung des Bundesrates gemäss Art. 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes vorliege;

d) dass mit dem Überbringen angeblich bestellter Waren kein Missbrauch getrieben wird;

e) dass ohne Taxkarte keine Bestellungen bei Landwirten aufgesucht werden (Art. 5 VV);

f) dass durch Kleinreisende keine Bestellungen auf Waren aufgesucht werden, die gemäss Art. 14 der Vollziehungsverordnung von der Bestellungsaufnahme durch Kleinreisende ausgeschlossen sind;

g) dass keine Bestellungen aufgenommen werden auf Waren, für welche die in der Ausweiskarte eingetragenen Geschäftszweige nicht zutreffen, oder für Firmen, die in der Ausweiskarte nicht figurieren (Art. 4 Abs. 2 VV);

h) ob Tatsachen eintreten, die den Rückzug einer Ausweiskarte gemäss Art. 7 des Bundesgesetzes als notwendig erscheinen lassen.

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