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Art. 4 Verordnung zum Bundesgesetz vom 4. Oktober 1930 über die Handelsreisenden sowie über die dazugehörende Vollziehungsverordnung vom 5. Juni 1931

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Art. 4 Verordnung zum Bundesgesetz vom 4. Oktober 1930 über die Handelsreisenden sowie über die dazugehörende Vollziehungsverordnung vom 5. Juni 1931

1. Für die Ausstellung einer Taxkarte für Grossreisende wird gestützt auf Art. 10 des Bundesgesetzes eine Schreibgebühr von Fr. 2.- erhoben, ebenso für Verrichtungen gemäss Art. 9-11 der Vollziehungsverordnung. Die Schreibgebühren sowie die Bezugsgebühren für Taxkarten gemäss Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes fallen in die Kasse der Verwaltungspolizei.

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