956.311
CH-AR
Art. 3 Verordnung zum Bundesgesetz vom 4. Oktober 1930 über die Handelsreisenden sowie über die dazugehörende Vollziehungsverordnung vom 5. Juni 1931
Art. 3 Verordnung zum Bundesgesetz vom 4. Oktober 1930 über die Handelsreisenden sowie über die dazugehörende Vollziehungsverordnung vom 5. Juni 1931
1. Über die verabfolgten Ausweiskarten hat hat die Verwaltungspolizei eine Kontrolle zu führen. In derselben sind einzutragen: das Datum der Ausstellung, die Nummer der Karte, bei Taxkarten auch die Blocknummer, Name und Geschäftssitz der Firma, Name und Wohnort des Reisenden und der Taxbetrag.
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Kanton Appenzell Ausserrhoden 956.311
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