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Art. 7 Verordnung zum Bundesgesetz über das Messwesen - Öffentliche Waagen

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Art. 7 Verordnung zum Bundesgesetz über das Messwesen · Öffentliche Waagen

1. Öffentliche Waagen sind Brückenwaagen, die jedermann zum Wägen von Gütern zur Verfügung stehen.

2. Das Departement Bau und Volkswirtschaft führt ein Verzeichnis über die öffentlichen Waagen.

3. Die Waagzeiten und der Gebührentarif sind gut sichtbar anzuschlagen.

4. Für jede Wägung ist unentgeltlich ein Waagschein auszustellen.

5. Die Waagmeisterinnen und Waagmeister dürfen mit ihrer Unterschrift nur Gewichte bescheinigen, die sie persönlich mit der bewilligten öffentlichen Waage festgestellt haben.

6. Der Regierungsrat legt die Höchstbeträge der Benützungsgebühren für öffentliche Waagen fest. Die Standortgemeinden werden vorher angehört.

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