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956.11 CH-AR

Art. 6 Verordnung zum Bundesgesetz über das Messwesen - Waagmeister/Waagmeisterin

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Art. 6 Verordnung zum Bundesgesetz über das Messwesen · Waagmeister/Waagmeisterin

1. Der Gemeinderat am Standort einer öffentlichen Waage wählt mindestens einen Waagmeister oder eine Waagmeisterin.

2. Die Waagmeister und Waagmeisterinnen unterstehen der Aufsicht des Eichmeisters oder der Eichmeisterin.

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