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956.11 CH-AR

Art. 5 Verordnung zum Bundesgesetz über das Messwesen - Auslagenersatz

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Art. 5 Verordnung zum Bundesgesetz über das Messwesen · Auslagenersatz

1. Der Regierungsrat kann für den Ersatz von Auslagen des Eichmeisters oder der Eichmeisterin durch die gebührenpflichtigen Personen Pauschalansätze festlegen.

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