956.11
CH-AR
Art. 5 Verordnung zum Bundesgesetz über das Messwesen - Auslagenersatz
Art. 5 Verordnung zum Bundesgesetz über das Messwesen · Auslagenersatz
1. Der Regierungsrat kann für den Ersatz von Auslagen des Eichmeisters oder der Eichmeisterin durch die gebührenpflichtigen Personen Pauschalansätze festlegen.