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Art. 3 Verordnung zum Bundesgesetz über das Messwesen - Eichmeister/Eichmeisterin

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Art. 3 Verordnung zum Bundesgesetz über das Messwesen · Eichmeister/Eichmeisterin

1. Das Departement Bau und Volkswirtschaft wählt einen Eichmeister oder eine Eichmeisterin.

2. Der Eichmeister oder die Eichmeisterin muss über die vom Bundesrecht vorgeschriebenen fachlichen Fähigkeiten verfügen.

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