956.11
CH-AR
Art. 3 Verordnung zum Bundesgesetz über das Messwesen - Eichmeister/Eichmeisterin
Art. 3 Verordnung zum Bundesgesetz über das Messwesen · Eichmeister/Eichmeisterin
1. Das Departement Bau und Volkswirtschaft wählt einen Eichmeister oder eine Eichmeisterin.
2. Der Eichmeister oder die Eichmeisterin muss über die vom Bundesrecht vorgeschriebenen fachlichen Fähigkeiten verfügen.