956.11
CH-AR
Art. 2 Verordnung zum Bundesgesetz über das Messwesen - Zuständigkeit und Zusammenarbeit
Art. 2 Verordnung zum Bundesgesetz über das Messwesen · Zuständigkeit und Zusammenarbeit
1. Der Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Messwesen obliegt der Fachstelle Messwesen (Eichamt) unter Aufsicht des Departements Bau und Volkswirtschaft.
2. Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen Vereinbarungen über die Zusammenarbeit im Messwesen abschliessen.