Zweck
Inhaltsübersicht (10)
Gesetzestext (10 Artikel)
1. Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Messwesen.
1. Der Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Messwesen obliegt der Fachstelle Messwesen (Eichamt) unter Aufsicht des Departements Bau und Volkswirtschaft.
2. Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen Vereinbarungen über die Zusammenarbeit im Messwesen abschliessen.
1. Das Departement Bau und Volkswirtschaft wählt einen Eichmeister oder eine Eichmeisterin.
2. Der Eichmeister oder die Eichmeisterin muss über die vom Bundesrecht vorgeschriebenen fachlichen Fähigkeiten verfügen.
1. Der Kanton Appenzell Ausserrhoden bildet einen Eichkreis.
1. Der Regierungsrat kann für den Ersatz von Auslagen des Eichmeisters oder der Eichmeisterin durch die gebührenpflichtigen Personen Pauschalansätze festlegen.
1. Der Gemeinderat am Standort einer öffentlichen Waage wählt mindestens einen Waagmeister oder eine Waagmeisterin.
2. Die Waagmeister und Waagmeisterinnen unterstehen der Aufsicht des Eichmeisters oder der Eichmeisterin.
1. Öffentliche Waagen sind Brückenwaagen, die jedermann zum Wägen von Gütern zur Verfügung stehen.
2. Das Departement Bau und Volkswirtschaft führt ein Verzeichnis über die öffentlichen Waagen.
3. Die Waagzeiten und der Gebührentarif sind gut sichtbar anzuschlagen.
4. Für jede Wägung ist unentgeltlich ein Waagschein auszustellen.
5. Die Waagmeisterinnen und Waagmeister dürfen mit ihrer Unterschrift nur Gewichte bescheinigen, die sie persönlich mit der bewilligten öffentlichen Waage festgestellt haben.
6. Der Regierungsrat legt die Höchstbeträge der Benützungsgebühren für öffentliche Waagen fest. Die Standortgemeinden werden vorher angehört.
1. Verfügungen der Fachstelle können binnen 20 Tagen mit Rekurs an das Departement Bau und Volkswirtschaft weitergezogen werden.
1. Die Verordnung vom 27. November 1913 zum Bundesgesetz vom 24. Juni 1909 über Mass und Gewicht wird aufgehoben.
1. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.