Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
955.51 VKKGOLCCRLCC CH-AR

Art. 3 Verordnung zum Bundesgesetz über den Konsumkredit vom 23. März 2001 (KKG) und zur bundesrätlichen Verordnung zum Konsumkreditgesetz vom 6. November 2002 (VKKG) - Gesuch

II. Bewilligungsverfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (12 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 Verordnung zum Bundesgesetz über den Konsumkredit vom 23. März 2001 (KKG) und zur bundesrätlichen Verordnung zum Konsumkreditgesetz vom 6. November 2002 (VKKG) · Gesuch

1. Wer die Bewilligung zur Gewährung oder Vermittlung von Krediten erlangen will, hat dem Amt für Wirtschaft und Arbeit auf dem offiziellen Gesuchsformular ein schriftliches Gesuch mit den darin aufgeführten Unterlagen einzureichen.

2. Ersucht eine im Handelsregister eingetragene Person um die Bewilligung zur Gewährung oder Vermittlung von Krediten, so hat sie einen Auszug aus dem Handelsregister einzureichen. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit entscheidet aufgrund von Art. 40 Abs. 2 KKG, wer die fachlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung erfüllen muss.

← Art. 2 Verordnung zum Bundesgesetz über den Konsumkredit vom 23. März 2001 (KKG) und zur bundesrätlichen Verordnung zum Konsumkreditgesetz vom 6. November 2002 (VKKG) I. Zuständigkeit Art. 4 Verordnung zum Bundesgesetz über den Konsumkredit vom 23. März 2001 (KKG) und zur bundesrätlichen Verordnung zum Konsumkreditgesetz vom 6. November 2002 (VKKG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →