955.35
GSK
CH-AR
Art. 67 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Anteil „Aufsicht"
7. Kapitel: Abgaben - Fünfter Abschnitt: Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte
Art. 67 GSK · Anteil „Aufsicht"
1. Die Höhe des Anteils „Aufsicht" wird jährlich von der FDKG nach Massgabe von Art. 52 Abs. 3 festgelegt.
2. Die Trägerschaft verwendet den Ertrag aus dieser Abgabe zur Deckung ihres Aufwands sowie zur Leistung des Beitrags an die GESPA gemäss Art. 28.