955.35
GSK
CH-AR
Art. 65 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Wiederkehrende Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte
7. Kapitel: Abgaben - Fünfter Abschnitt: Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte
Art. 65 GSK · Wiederkehrende Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte
1. Die jährlich wiederkehrende Abgabe gemäss Art. 50 setzt sich zusammen aus einem Anteil „Prävention" und einem Anteil „Aufsicht".