955.35
GSK
CH-AR
Art. 59 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Gebühren des Geldspielgerichts
7. Kapitel: Abgaben - Dritter Abschnitt: Gebühren des Geldspielgerichts
Art. 59 GSK · Gebühren des Geldspielgerichts
1. Die Gebühren für das Verfahren vor dem Geldspielgericht richten sich sinngemäss nach der Bundesgesetzgebung für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht.