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955.35 GSK CH-AR

Art. 58 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Vorschüsse

7. Kapitel: Abgaben - Zweiter Abschnitt: Gebühren für Einzelakte der GESPA
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Art. 58 GSK · Vorschüsse

1. Die GESPA kann von der oder dem Gebührenpflichtigen bis zur voraussichtlichen Höhe der geschuldeten Gebühr einschliesslich Auslagen einen Vorschuss verlangen.

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