955.35
GSK
CH-AR
Art. 58 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Vorschüsse
7. Kapitel: Abgaben - Zweiter Abschnitt: Gebühren für Einzelakte der GESPA
Art. 58 GSK · Vorschüsse
1. Die GESPA kann von der oder dem Gebührenpflichtigen bis zur voraussichtlichen Höhe der geschuldeten Gebühr einschliesslich Auslagen einen Vorschuss verlangen.