955.35
GSK
CH-AR
Art. 57 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Auslagen
7. Kapitel: Abgaben - Zweiter Abschnitt: Gebühren für Einzelakte der GESPA
Art. 57 GSK · Auslagen
1. Auslagen sind zusätzlich zur Gebühr geschuldet.
2. Als Auslagen gelten die Kosten, die für die einzelne Verfügung oder Dienstleistung zusätzlich anfallen, namentlich
a. Kosten für beigezogene Sachverständige;
b. Reise- und Transportkosten;
c. Übernachtungs- und Verpflegungskosten;
d. Reproduktionskosten, Porti, Kommunikation.