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955.35 GSK CH-AR

Art. 57 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Auslagen

7. Kapitel: Abgaben - Zweiter Abschnitt: Gebühren für Einzelakte der GESPA
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Art. 57 GSK · Auslagen

1. Auslagen sind zusätzlich zur Gebühr geschuldet.

2. Als Auslagen gelten die Kosten, die für die einzelne Verfügung oder Dienstleistung zusätzlich anfallen, namentlich

a. Kosten für beigezogene Sachverständige;

b. Reise- und Transportkosten;

c. Übernachtungs- und Verpflegungskosten;

d. Reproduktionskosten, Porti, Kommunikation.

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