955.35
GSK
CH-AR
Art. 27 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Reserven
3. Kapitel: Die interkantonale Geldspielaufsicht (GESPA) - Zweiter Abschnitt: Finanzen und anwendbares Verfahrensrecht
Art. 27 GSK · Reserven
1. Die GESPA bildet aus der einmaligen Abgabe (Art. 64) Reserven in der Höhe von CHF 3 Mio.
2. Die Reserven der GESPA müssen ab dem vierten Jahr nach Inkrafttreten dieses Konkordats stets mindestens 50 % und höchstens 150 % des Betrags ihres auf den Durchschnitt der drei vorangegangenen Jahre errechneten, jährlichen Gesamtaufwands aufweisen.