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955.35 GSK CH-AR

Art. 17 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Finanzierung

2. Kapitel: Die interkantonale Trägerschaft Geldspiele - Zweiter Abschnitt: Finanzen
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Art. 17 GSK · Finanzierung

1. Die Trägerschaft deckt ihren Aufwand über die Abgabe gemäss Art. 67 sowie über Gebührenerträge des Geldspielgerichts.

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