955.35
GSK
CH-AR
Art. 17 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Finanzierung
2. Kapitel: Die interkantonale Trägerschaft Geldspiele - Zweiter Abschnitt: Finanzen
Art. 17 GSK · Finanzierung
1. Die Trägerschaft deckt ihren Aufwand über die Abgabe gemäss Art. 67 sowie über Gebührenerträge des Geldspielgerichts.