955.35
GSK
CH-AR
Art. 13 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Unabhängigkeit
2. Kapitel: Die interkantonale Trägerschaft Geldspiele - Erster Abschnitt: Aufgaben und Organisation - d) Das Geldspielgericht
Art. 13 GSK · Unabhängigkeit
1. Das Geldspielgericht ist in seiner Recht sprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.