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955.35 GSK CH-AR

Art. 13 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Unabhängigkeit

2. Kapitel: Die interkantonale Trägerschaft Geldspiele - Erster Abschnitt: Aufgaben und Organisation - d) Das Geldspielgericht
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Art. 13 GSK · Unabhängigkeit

1. Das Geldspielgericht ist in seiner Recht sprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.

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