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955.35 GSK CH-AR

Art. 12 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Zuständigkeit

2. Kapitel: Die interkantonale Trägerschaft Geldspiele - Erster Abschnitt: Aufgaben und Organisation - d) Das Geldspielgericht
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Art. 12 GSK · Zuständigkeit

1. Das Geldspielgericht beurteilt als letztinstanzliche interkantonale richterliche Behörde mit voller Kognition in Sachverhalts- und Rechtsfragen Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide der übrigen mit diesem Konkordat geschaffenen Organisationen bzw. deren Organe.

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