955.35
GSK
CH-AR
Art. 12 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Zuständigkeit
2. Kapitel: Die interkantonale Trägerschaft Geldspiele - Erster Abschnitt: Aufgaben und Organisation - d) Das Geldspielgericht
Art. 12 GSK · Zuständigkeit
1. Das Geldspielgericht beurteilt als letztinstanzliche interkantonale richterliche Behörde mit voller Kognition in Sachverhalts- und Rechtsfragen Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide der übrigen mit diesem Konkordat geschaffenen Organisationen bzw. deren Organe.