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Art. 7 Verordnung über die Zuweisung und Verwendung der Reingewinne aus Grossspielen (Lotteriefondsverordnung; LoFV) - Widerruf und Rückforderungen

2. Lotteriefonds
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Art. 7 Lotteriefondsverordnung; LoFV · Widerruf und Rückforderungen

1. Das Departement Finanzen kann die Auszahlung des gewährten Beitrags kürzen oder verweigern oder bereits ausbezahlte Beiträge zurückfordern, wenn

a) der Beitrag missbräuchlich oder rechtswidrig erwirkt wurde;

b) die Beitragsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;

c) die Bedingungen und Auflagen nicht oder nicht mehr vollständig erfüllt sind;

d) der Beitrag zweckentfremdet wurde.

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