955.321
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CH-AR
Art. 7 Verordnung über die Zuweisung und Verwendung der Reingewinne aus Grossspielen (Lotteriefondsverordnung; LoFV) - Widerruf und Rückforderungen
2. Lotteriefonds
Art. 7 Lotteriefondsverordnung; LoFV · Widerruf und Rückforderungen
1. Das Departement Finanzen kann die Auszahlung des gewährten Beitrags kürzen oder verweigern oder bereits ausbezahlte Beiträge zurückfordern, wenn
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