955.321
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CH-AR
Art. 6 Verordnung über die Zuweisung und Verwendung der Reingewinne aus Grossspielen (Lotteriefondsverordnung; LoFV) - Sympathiebeiträge
2. Lotteriefonds
Art. 6 Lotteriefondsverordnung; LoFV · Sympathiebeiträge
1. Der Regierungsrat kann Sympathiebeiträge bis 1'000 Franken ohne Antrag des Departements Finanzen zusprechen, sofern der gemeinnützige Zweck ausgewiesen ist.
2. Die jährliche Summe der Sympathiebeiträge ist auf 20'000 Franken begrenzt.