Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
955.321 LoFVOlFLRFL CH-AR

Art. 6 Verordnung über die Zuweisung und Verwendung der Reingewinne aus Grossspielen (Lotteriefondsverordnung; LoFV) - Sympathiebeiträge

2. Lotteriefonds
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (7 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6 Lotteriefondsverordnung; LoFV · Sympathiebeiträge

1. Der Regierungsrat kann Sympathiebeiträge bis 1'000 Franken ohne Antrag des Departements Finanzen zusprechen, sofern der gemeinnützige Zweck ausgewiesen ist.

2. Die jährliche Summe der Sympathiebeiträge ist auf 20'000 Franken begrenzt.

← Art. 5 Lotteriefondsverordnung; LoFV Verordnung über die Zuweisung und Verwendung der Reingewinne aus Grossspielen (Lotteriefondsverordnung; LoFV) - Zuweisung und Verwaltung Art. 7 Lotteriefondsverordnung; LoFV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →