955.321
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CH-AR
Art. 5 Verordnung über die Zuweisung und Verwendung der Reingewinne aus Grossspielen (Lotteriefondsverordnung; LoFV) - Lotteriefondsverwaltung
2. Lotteriefonds
Art. 5 Lotteriefondsverordnung; LoFV · Lotteriefondsverwaltung
1. Das Departement Finanzen verwaltet den Lotteriefonds.
2. Es prüft die Gesuche um Beiträge aus dem Lotteriefonds und unterbreitet dem Regierungsrat mindestens zweimal jährlich einen Sammelantrag zur Genehmigung. Es kann Einzelanträge unterbreiten.
3. Gesuche mit einem Bezug zu Sport oder Kultur werden zur Prüfung an die zuständige Stelle weitergeleitet. Es können nur Beiträge aus einem Fonds gesprochen werden.