955.321
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CH-AR
Art. 4 Verordnung über die Zuweisung und Verwendung der Reingewinne aus Grossspielen (Lotteriefondsverordnung; LoFV) - Verwendung des Lotteriefonds
2. Lotteriefonds
Art. 4 Lotteriefondsverordnung; LoFV · Verwendung des Lotteriefonds
1. Mit Mitteln aus dem Lotteriefonds werden auf Gesuch hin unterstützt
a) gemeinnützige Vorhaben innerhalb des Kantons, wenn sie von regionaler oder überregionaler Bedeutung sind;
b) gemeinnützige Vorhaben ausserhalb des Kantons, wenn sie gesamtschweizerisch von erheblicher Bedeutung sind oder einen direkten Bezug zum Kanton haben;
c) Vorhaben humanitärer, sozialer, ökologischer, kultureller oder weltwirtschaftlicher Art, an denen sich der Kanton aufgrund seiner globalen Mitverantwortung beteiligt.
2. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge aus dem Lotteriefonds.
3. Die Gewährung von Beiträgen kann an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden.