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Art. 3 Verordnung über die Zuweisung und Verwendung der Reingewinne aus Grossspielen (Lotteriefondsverordnung; LoFV) - GESPA

1. Kantonaler Anteil am Reingewinn der Swisslos
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Art. 3 Lotteriefondsverordnung; LoFV · GESPA

1. Das Departement Finanzen ist zuständig für die jährliche Berichterstattung an die GESPA.

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