955.321
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CH-AR
Art. 1 Verordnung über die Zuweisung und Verwendung der Reingewinne aus Grossspielen (Lotteriefondsverordnung; LoFV) - Zuweisung und Verwaltung
1. Kantonaler Anteil am Reingewinn der Swisslos
Art. 1 Lotteriefondsverordnung; LoFV · Zuweisung und Verwaltung
1. Der jährliche Anteil am Reingewinn der Swisslos wird zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke folgenden Fonds zugewiesen
a) Lotteriefonds;
b) Kulturfonds;
c) Sportfonds.
2. Der Regierungsrat entscheidet auf Antrag des Departements Finanzen jährlich über die Zuweisung zu den einzelnen Fonds.
3. Die für die Fonds zuständigen Stellen verwalten die ihnen zugewiesenen Swisslos-Gelder mit separater Rechnung.