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Art. 1 Verordnung über die Zuweisung und Verwendung der Reingewinne aus Grossspielen (Lotteriefondsverordnung; LoFV) - Zuweisung und Verwaltung

1. Kantonaler Anteil am Reingewinn der Swisslos
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Art. 1 Lotteriefondsverordnung; LoFV · Zuweisung und Verwaltung

1. Der jährliche Anteil am Reingewinn der Swisslos wird zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke folgenden Fonds zugewiesen

a) Lotteriefonds;

b) Kulturfonds;

c) Sportfonds.

2. Der Regierungsrat entscheidet auf Antrag des Departements Finanzen jährlich über die Zuweisung zu den einzelnen Fonds.

3. Die für die Fonds zuständigen Stellen verwalten die ihnen zugewiesenen Swisslos-Gelder mit separater Rechnung.

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