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955.311 VKGS CH-AR

Art. 8 Verordnung zum kantonalen Geldspielgesetz (VKGS) - Lokale Sportwetten

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Art. 8 VKGS · Lokale Sportwetten

1. Das Gesuch um Bewilligung ist der Aufsichts- und Vollzugsbehörde mindestens einen Monat vor der Veranstaltung unter Verwendung des amtlichen Formulars schriftlich mit den folgenden Angaben und Beilagen einzureichen

a) Name und Sitz der Veranstalterin sowie die Vereinsstatuten oder den Auszug aus dem Handelsregister;

b) Bezeichnung der verantwortlichen Personen;

c) Verwendungszweck des Ertrags der Wettveranstaltung;

d) vorgesehene Wettarten;

e) Grund- und Maximaleinsatz;

f) Gewinnauszahlung pro Wettart in Prozent;

g) Ablauf der Wetten und der Gewinnauszahlung.

2. Sofern die Organisation oder Durchführung von der Veranstalterin zumindest teilweise an Dritte übertragen wird, muss zusätzlich ein Beleg über deren gemeinnützige Zweckverfolgung eingereicht werden.

3. Die Aufsichts- und Vollzugsbehörde kann weitere zweckdienliche Angaben und Belege verlangen.

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