955.311
VKGS
CH-AR
Art. 7 Verordnung zum kantonalen Geldspielgesetz (VKGS) - b) Abrechnung
Art. 7 VKGS · b) Abrechnung
1. Die Veranstalterin hat der Aufsichts- und Vollzugsbehörde innert drei Monaten nach dem Anlass schriftlich eine vollständige Abrechnung einzureichen, beinhaltend
a) die Gesamtzahl der verkauften Lose und den Gesamterlös aus ihrem Verkauf;
b) die Kosten der Durchführung der Lotterie;
c) die verfallenen Gewinne;
d) Angaben über den Spielverlauf;
e) den Reinertrag;
f) den Nachweis über die Verwendung des Reinertrags.
2. Auf Verlangen sind der Aufsichts- und Vollzugsbehörde sämtliche Einnahmen- und Ausgabenbelege vorzuweisen.