Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
955.311 VKGS CH-AR

Art. 7 Verordnung zum kantonalen Geldspielgesetz (VKGS) - b) Abrechnung

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7 VKGS · b) Abrechnung

1. Die Veranstalterin hat der Aufsichts- und Vollzugsbehörde innert drei Monaten nach dem Anlass schriftlich eine vollständige Abrechnung einzureichen, beinhaltend

a) die Gesamtzahl der verkauften Lose und den Gesamterlös aus ihrem Verkauf;

b) die Kosten der Durchführung der Lotterie;

c) die verfallenen Gewinne;

d) Angaben über den Spielverlauf;

e) den Reinertrag;

f) den Nachweis über die Verwendung des Reinertrags.

2. Auf Verlangen sind der Aufsichts- und Vollzugsbehörde sämtliche Einnahmen- und Ausgabenbelege vorzuweisen.

← Art. 6 VKGS Verordnung zum kantonalen Geldspielgesetz (VKGS) - Zuständigkeiten Art. 8 VKGS →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →