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955.311 VKGS CH-AR

Art. 5 Verordnung zum kantonalen Geldspielgesetz (VKGS) - d) Meldung von bewilligungsfreien Lotterien

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Art. 5 VKGS · d) Meldung von bewilligungsfreien Lotterien

1. Eine einfache Meldung an die Aufsichts- und Vollzugsbehörde ist vorzunehmen, wenn die maximale Summe aller Einsätze von Tombolas und unselbständigen Lottoveranstaltungen weniger als 20'000 Franken beträgt. Für die Meldung ist das amtliche Formular zu verwenden. Es sind mindestens die Angaben gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a bis lit. e zu machen.

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