955.311
VKGS
CH-AR
Art. 4 Verordnung zum kantonalen Geldspielgesetz (VKGS) - c) Abrechnung
Art. 4 VKGS · c) Abrechnung
1. Die Veranstalterin hat der Aufsichts- und Vollzugsbehörde innert 10 Tagen nach Abschluss der Veranstaltung schriftlich eine vollständige Abrechnung einzureichen, beinhaltend
a) das Total der verkauften Lose oder Einsatzkarten, bei der Lottoveranstaltung separat nach Gang;
b) bei der Lottoveranstaltung Art und Wert der je Gang abgegebenen Gewinne;
c) bei der selbständigen Lottoveranstaltung Ausgaben für Saalmiete, Entschädigungen und Werbung;
d) die Höhe des Brutto-Ertrags der Veranstaltung.
2. Auf Verlangen sind der Aufsichts- und Vollzugsbehörde sämtliche Einnahmen- und Ausgabenbelege vorzuweisen.