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955.311 VKGS CH-AR

Art. 4 Verordnung zum kantonalen Geldspielgesetz (VKGS) - c) Abrechnung

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Art. 4 VKGS · c) Abrechnung

1. Die Veranstalterin hat der Aufsichts- und Vollzugsbehörde innert 10 Tagen nach Abschluss der Veranstaltung schriftlich eine vollständige Abrechnung einzureichen, beinhaltend

a) das Total der verkauften Lose oder Einsatzkarten, bei der Lottoveranstaltung separat nach Gang;

b) bei der Lottoveranstaltung Art und Wert der je Gang abgegebenen Gewinne;

c) bei der selbständigen Lottoveranstaltung Ausgaben für Saalmiete, Entschädigungen und Werbung;

d) die Höhe des Brutto-Ertrags der Veranstaltung.

2. Auf Verlangen sind der Aufsichts- und Vollzugsbehörde sämtliche Einnahmen- und Ausgabenbelege vorzuweisen.

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