955.311
VKGS
CH-AR
Art. 3 Verordnung zum kantonalen Geldspielgesetz (VKGS) - b) Sachpreise
Art. 3 VKGS · b) Sachpreise
1. Die Aufsichts- und Vollzugsbehörde prüft im Einzelfall, ob ein Preis als Sach- oder Geldpreis einzustufen ist. Dabei berücksichtigt sie
a) die Höhe und die Universalität eines Gutscheins;
b) den lokalen Bezug des Ausstellers eines Gutscheins;
c) die Struktur des Gewinnplans.