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955.311 VKGS CH-AR

Art. 3 Verordnung zum kantonalen Geldspielgesetz (VKGS) - b) Sachpreise

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Art. 3 VKGS · b) Sachpreise

1. Die Aufsichts- und Vollzugsbehörde prüft im Einzelfall, ob ein Preis als Sach- oder Geldpreis einzustufen ist. Dabei berücksichtigt sie

a) die Höhe und die Universalität eines Gutscheins;

b) den lokalen Bezug des Ausstellers eines Gutscheins;

c) die Struktur des Gewinnplans.

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