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955.311 VKGS CH-AR

Art. 2 Verordnung zum kantonalen Geldspielgesetz (VKGS) - Tombolas und Lottoveranstaltungen a) Gesuch

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Art. 2 VKGS · Tombolas und Lottoveranstaltungen a) Gesuch

1. Das Gesuch um Bewilligung ist der Aufsichts- und Vollzugsbehörde mindestens einen Monat vor der Veranstaltung unter Verwendung des amtlichen Formulars schriftlich mit den folgenden Angaben und Beilagen einzureichen

a) Name und Sitz der Veranstalterin sowie die Vereinsstatuten oder der Auszug aus dem Handelsregister;

b) Name und Adresse der verantwortlichen Person;

c) Preise der einzelnen Lose oder der einzelnen Einsatzkarten, Maximalsumme der Preise aller Lose oder Einsätze;

d) Ort, Zeit und Art der Veranstaltung;

e) Verwendungszweck des Ertrags;

f) Liste der zu gewinnenden Sachpreise mit deren Wert (Verkehrswert);

g) Übersicht über das Verhältnis der Veranstaltungskosten und des Reingewinns;

h) Art der Bekanntmachung des Ziehergebnisses und Frist, innert welcher die Gewinne verfallen.

2. Sofern die Organisation oder Durchführung von der Veranstalterin zumindest teilweise an Dritte übertragen wird, muss zusätzlich ein Beleg über deren gemeinnützige Zweckverfolgung eingereicht werden.

3. Die Aufsichts- und Vollzugsbehörde kann weitere zweckdienliche Angaben und Belege verlangen.

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