955.31
KGS
CH-AR
Art. 9 Kantonales Geldspielgesetz (KGS)
II. Kleinspiele - B. Lokale Sportwetten
Art. 9 KGS
1. Neben den Voraussetzungen nach Art. 32 ff. BGS gelten für lokale Sportwetten folgende Bewilligungsvoraussetzungen
a) der Gesamtwert der Gewinne aus einer Wette beträgt mindestens 70 Prozent der Summe aller Einsätze für diese Wette;
b) der Einsatz der Teilnehmerin oder des Teilnehmers beträgt höchstens 20 Franken je Wette;
c) es wird je Sportereignis nur eine lokale Sportwette durchgeführt;
d) das Sportereignis findet an einer öffentlich zugänglichen Örtlichkeit statt.
2. Die lokale Sportwette ist nicht zulässig an einem Sportanlass oder auf einen Wettkampf, an dem mehrheitlich Minderjährige teilnehmen.