955.31
KGS
CH-AR
Art. 8 Kantonales Geldspielgesetz (KGS) - Übrige Kleinlotterien
II. Kleinspiele - A. Kleinlotterien
Art. 8 KGS · Übrige Kleinlotterien
1. Für Kleinlotterien, die keine Tombola oder Lottoveranstaltung sind, gelten besondere Bewilligungsvoraussetzungen.
2. Neben den Voraussetzungen nach Art. 32 ff. BGS gelten folgende Bewilligungsvoraussetzungen
a) der Reingewinn dient zur Finanzierung eines gemeinnützigen Anlasses mit mindestens regionaler Bedeutung oder wird für einen gemeinnützigen Zweck mit mindestens regionaler Bedeutung verwendet;
b) die Kleinlotterie und der daraus finanzierte Anlass werden von einem Verein oder einer gemeinnützigen Stiftung durchgeführt.