955.31
KGS
CH-AR
Art. 7 Kantonales Geldspielgesetz (KGS) - Selbständige Lottoveranstaltungen
II. Kleinspiele - A. Kleinlotterien
Art. 7 KGS · Selbständige Lottoveranstaltungen
1. Die Bewilligung ist schriftlich bei der kantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde zu beantragen.
2. Die Bewilligung wird nur an Veranstalterinnen mit Sitz im Kanton erteilt. Die Bewilligung kann insbesondere verweigert werden, wenn die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt werden oder wenn für die korrekte Durchführung der Veranstaltung keine Gewähr geboten ist.
3. Der Verkauf der Einsatzkarten, die Ermittlung der Gewinner und die Ausrichtung der Gewinne dürfen nur an der Veranstaltung selbst erfolgen.