955.31
KGS
CH-AR
Art. 6 Kantonales Geldspielgesetz (KGS) - Lottoveranstaltungen
II. Kleinspiele - A. Kleinlotterien
Art. 6 KGS · Lottoveranstaltungen
1. Als selbständig gilt eine Lottoveranstaltung, wenn sie nicht im Rahmen eines Unterhaltungsanlasses durchgeführt wird. Selbständige Lottoveranstaltungen sind bewilligungspflichtig gemäss Art. 32 ff. BGS.
2. Unselbständig ist eine Lottoveranstaltung, die im Rahmen eines Unterhaltungsanlasses durchgeführt wird. Unselbständige Lottoveranstaltungen richten sich sinngemäss nach den privilegierten Bestimmungen von Art. 4 und Art. 5.
3. Gewinne von Lottoveranstaltungen bestehen ausschliesslich aus Sachpreisen.