955.31
KGS
CH-AR
Art. 5 Kantonales Geldspielgesetz (KGS) - c) Bewilligungsfreie Tombolas
II. Kleinspiele - A. Kleinlotterien
Art. 5 KGS · c) Bewilligungsfreie Tombolas
1. Die Durchführung einer Tombola, deren maximale Summe aller Einsätze 20'000 Franken nicht überschreitet, ist bewilligungsfrei.
2. Sie ist der kantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde einen Monat im Voraus anzuzeigen.
3. Der Wert der Gewinne beträgt mindestens 50 Prozent der maximalen Summe aller Einsätze. Mindestens jedes zehnte Los weist einen Gewinn auf.