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955.31 KGS CH-AR

Art. 5 Kantonales Geldspielgesetz (KGS) - c) Bewilligungsfreie Tombolas

II. Kleinspiele - A. Kleinlotterien
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Art. 5 KGS · c) Bewilligungsfreie Tombolas

1. Die Durchführung einer Tombola, deren maximale Summe aller Einsätze 20'000 Franken nicht überschreitet, ist bewilligungsfrei.

2. Sie ist der kantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde einen Monat im Voraus anzuzeigen.

3. Der Wert der Gewinne beträgt mindestens 50 Prozent der maximalen Summe aller Einsätze. Mindestens jedes zehnte Los weist einen Gewinn auf.

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