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955.31 KGS CH-AR

Art. 4 Kantonales Geldspielgesetz (KGS) - b) Bewilligungspflichtige Tombolas

II. Kleinspiele - A. Kleinlotterien
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Art. 4 KGS · b) Bewilligungspflichtige Tombolas

1. Für die Durchführung einer Tombola braucht es eine Bewilligung der kantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde, wenn die maximale Summe aller Einsätze 20'000 Franken übersteigt. Die Bewilligung ist schriftlich zu beantragen.

2. Die Bewilligung wird nur an Veranstalterinnen mit Sitz im Kanton erteilt. Im Übrigen richten sich die Voraussetzungen der Bewilligung nach Art. 33 ff. BGS. Die Bewilligung kann insbesondere verweigert werden, wenn die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt werden oder wenn für die korrekte Durchführung der Veranstaltung keine Gewähr geboten wird.

3. Keine Bewilligung erhalten Veranstalterinnen, deren Zweck oder tatsächliche Tätigkeit zur Hauptsache in der Durchführung von Tombolas besteht.

4. Die Veranstalterin einer bewilligungspflichtigen Tombola untersteht der Pflicht zur Berichterstattung nach Art. 38 Abs. 1 BGS.

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