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955.31 KGS CH-AR

Art. 3 Kantonales Geldspielgesetz (KGS) - Tombolas a) Begriff

II. Kleinspiele - A. Kleinlotterien
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Art. 3 KGS · Tombolas a) Begriff

1. Eine Tombola ist eine Verlosung von Sachpreisen, die bei einem Unterhaltungsanlass veranstaltet wird, bei der die Ausgabe der Lose, die Losziehung und die Ausrichtung der Gewinne im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Unterhaltungsanlass erfolgt und bei der die maximale Summe aller Einsätze maximal 50'000 Franken beträgt.

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