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955.31 KGS CH-AR

Art. 2 Kantonales Geldspielgesetz (KGS) - Zuständigkeiten

I. Allgemeines
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Art. 2 KGS · Zuständigkeiten

1. Der Regierungsrat bestimmt eine kantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde nach Art. 32 ff. BGS. Diese ist zuständig für die Bewilligung und Aufsicht von Kleinspielen sowie die Erhebung der Gebühren. Sie ist zudem zuständig für die Einverständniserteilung nach Art. 34 Abs. 4 BGS.

2. Der Regierungsrat bestimmt eine Fachstelle im Sinne von Art. 81 Abs. 3 BGS und eine zuständige Stelle für die Massnahmen zur Prävention von exzessivem Geldspiel nach Art. 85 Abs. 1 BGS.

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