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955.31 KGS CH-AR

Art. 12 Kantonales Geldspielgesetz (KGS)

III. Gebühren
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Art. 12 KGS

1. Die Gebühren für Bewilligungen, Kontrollen und weitere Verwaltungshandlungen richten sich nach dem Gesetz über die Gebühren in Verwaltungssachen.

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