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955.31 KGS CH-AR

Art. 11 Kantonales Geldspielgesetz (KGS) - Erkennen von Spielsucht

II. Kleinspiele - C. Kleine Pokerturniere
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Art. 11 KGS · Erkennen von Spielsucht

1. Wer regelmässig kleine Pokerturniere durchführt oder gewerbsmässig Räumlichkeiten für kleine Pokerturniere zur Verfügung stellt, verfügt über Personal, das im Erkennen von Spielerinnen und Spielern mit Anzeichen von Spielsucht angemessen geschult ist.

2. Die Veranstalterin sorgt dafür, dass eine geschulte Person nach Abs. 1 während der ganzen Dauer des Turniers vor Ort anwesend ist.

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