955.31
KGS
CH-AR
Art. 1 Kantonales Geldspielgesetz (KGS) - Zweck und Gegenstand
I. Allgemeines
Art. 1 KGS · Zweck und Gegenstand
1. Dieses Gesetz stellt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Geldspiele sicher. Es regelt die Kleinspiele sowie die zu entrichtenden Gebühren.