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955.31 KGS CH-AR

Art. 1 Kantonales Geldspielgesetz (KGS) - Zweck und Gegenstand

I. Allgemeines
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Art. 1 KGS · Zweck und Gegenstand

1. Dieses Gesetz stellt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Geldspiele sicher. Es regelt die Kleinspiele sowie die zu entrichtenden Gebühren.

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